Erbrecht

Keine Formwirksamkeit eines eigenhändigen Testaments bei Bezugnahme auf ein mit einer ­Maschine geschriebenes Schriftstück

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 6.10.2014, Az.: 2 Wx 249/14, entschieden:
1. Die Form eines eigenhändigen Testaments gem. §  2247 BGB wird nicht dadurch gewahrt, dass der Erblasser auf ein mit einer Maschine (Schreibmaschine, Computer, Drucker) geschriebenes Schriftstück Bezug nimmt, da der Erblasser hinsichtlich des Inhalts seiner letztwilligen Verfügung nur auf ­eigenhändig von ihm geschriebene Schriftstücke oder auf öffentliche Testamente Bezug nehmen kann. Die Bezugnahme auf ein nicht in Testamentsform abgefasstes Schriftstück ist nur dann unschädlich, wenn sie lediglich der näheren Erläuterung testamentarischer Bestimmungen dient, weil es sich dann nur um die Auslegung des bereits formgültig erklärten, andeutungsweise erkennbaren Willens handelt.
2. Die Enterbung eines Verwandten der ersten drei Ordnungen erstreckt sich i.d.R. nicht auf dessen Abkömmlinge; diese treten vielmehr an die Stelle des Ausgeschlossenen gem. §§ 1924 Abs.3, 1925 Abs.3, 1926 Abs. 3 BGB, wenn nicht dem Testament im Wege der Auslegung ein anderer Wille des Erblassers zu entnehmen ist.

Soweit der Erblasser in dem Testament vom 30.11.2012 erklärt hat, dass ihm die Notarin Dr. P. einen Vorschlag gemacht habe, wie er sein Vermögen aufteilen solle, und er diesem Vorschlag zustimme und ihn akzeptiere, entspricht das Testament nicht der Form des § 2247 BGB, so dass es gem. § 125 BGB nichtig ist. Denn der Erblasser nimmt damit Bezug auf ein nicht von ihm mit der Hand geschriebenes Schriftstück. In einem eigenhändigen Testament kann nicht auf ein mit einer Maschine (Schreibmaschine, Computer, Drucker) geschriebenes Schriftstück Bezug genommen werden, da der Erblasser hinsichtlich des Inhalts seiner letztwilligen Verfügung nur auf eigenhändig von ihm geschriebene Schriftstücke oder auf öffentliche Testamente Bezug nehmen kann. Die Bezugnahme auf ein nicht in Testamentsform abgefasstes Schriftstück ist nur dann unschädlich, wenn sie lediglich der näheren Erläuterung testamentarischer Bestimmungen dient, weil es sich dann nur um die Auslegung des bereits formgültig erklärten, andeutungsweise erkennbaren Willens handelt). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass Verfügungen von Todes wegen dem Formzwang unterliegen mit der Folge, dass der ermittelte wirkliche Wille des Erblassers formnichtig erklärt ist (§ 125 BGB), wenn er im Testament selbst nicht wenigstens einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat, indem er dort zumindest vage oder versteckt angedeutet ist (Palandt/Weidlich, a. a. O., § 2084 Rn. 4; BGHZ 86, BGHZ Band 86 Seite 41). Ein Wille des Erblassers, den Beteiligten zu 6) als seinen Alleinerben einzusetzen, findet sich indes in dem vom Erblasser geschriebenen Teil des Testaments vom 30.11.2012 auch nicht andeutungsweise. Es klingt in der formgerechten Erklärung weder an, was in der in Bezug genommenen Erklärung verfügt worden sein soll, Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen oder anderes, noch ist andeutungsweise erkennbar, zu wessen Gunsten verfügt worden sein soll. Das Testament vom 30.11.2012 ist wegen dieses Formmangels gemäß § 2085 BGB insgesamt unwirksam, d. h. nicht nur bezüglich des Teils, der in Bezug genommen worden ist, sondern auch bezüglich des Teils, der vom Erblasser persönlich handschriftlich gefertigt und unterschrieben worden ist. Denn der in Bezug genommene formunwirksame Teil enthielt die wesentlichen Verfügungen des Erblassers, während der von ihm gefertigte handgeschriebene Teil bloße Ergänzungen beinhaltet. Es ist davon auszugehen, dass der Erblasser dieses Testament nur als Ganzes gewollt hätte.

Die benannte Entscheidung zeigt, dass insbesondere, um dem letzten Willen des Erblassers gerecht zu werden, bereits zu Lebzeiten die Errichtung eines Testaments geboten ist. Um dabei zu vermeiden, dass Gerichte sich später mit der Auslegung des Testaments zu befassen, ist eine Rechtsberatung bzw. die individuelle und vorausschauende Gestaltung von Nachfolgeregelungen unvermeidlich.

Ihr Ansprechpartner in dieser Angelegenheit ist Rechtsanwalt Sebastian Obermeier.

Rennweg 119 a | 84034 Landshut | Telefon: 0871/965530 | Telefax: 0871/9655320 | Email: info@rae-la.de