Erbrecht

Kostentragung im Erbscheinsverfahren für die außergerichtlichen Kosten der Erbin

Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 526.01.2017, Az.: 31 Wx 361/16 für Recht erkannt:

Die außergerichtlichen Kosten der Erbin im Erbscheinsverfahren sind von der Beschwerdeführerin gemäß § 84 FamFG nach billigen Ermessen zu tragen, wenn die Echtheit des Testaments zweifelsfrei feststeht.
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit vertrat Rechtsanwalt Obermeier die Alleinerbin gegen eine Beschwerdeführerin, die die Echtheit des Testaments der Erblasserin, welches zweifelsfrei feststand, anzweifelte.
Die Erblasserin hat aufgrund des handschriftlichen Testaments der Erblasserin vom 14.11.2013 die alleinige Tochter als Alleinerbin eingesetzt.
Hiergegen wandte sich die nicht anwaltlich vertretene Beteiligte und führte eine vermeintliche Unwirksamkeit des Testaments „ins Blaue“. Es gibt keine Anhaltspunkte an der Echtheit des Testaments, insbesondere der Unterschrift. Dies wurde gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht des Amtsgerichts Landshut auch von Zeugen bestätigt.
Bereits das Amtsgericht Landshut hat mit Beschluss vom 06.09.2016, Az.: VI 1062/14, die Kosten des Verfahrens der Beteiligten auferlegt.
Hiergegen wandte sich diese mit einer Beschwerde. Das Oberlandesgericht München hat ausdrücklich statuiert, dass bei einer Behauptung der Beschwerdeführerin ins Blaue, dass das Testament durch die Tochter der Erblasserin verfasst worden wäre, sogar der Straftatbestand der falschen Verdächtigung erfüllt sein könnte.

Die benannte Entscheidung zeigt wiederum eindringlich, dass auch im Erbscheinsverfahren eine anwaltliche Vertretung geboten ist. Eine Rechtsberatung ist für eine individuelle und vorausschauende Prozessführung unvermeidlich.

Ihr Ansprechpartner in dieser Angelegenheit ist Rechtsanwalt Sebastian Obermeier.

Rennweg 119 a | 84034 Landshut | Telefon: 0871/965530 | Telefax: 0871/9655320 | Email: info@rae-la.de