Familienrecht

Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten für Mietzahlungen nach erfolgter Trennung
Das Oberlandesgericht Bremen hat mit Beschluss vom 17.2.2016 – 4 WF 184/15 für Recht erkannt:

1. Nach § 426 Abs. 1 BGB kann der Ehegatte und Mieter, der nach Trennung der Eheleute die volle Miete für die Ehewohnung an den Vermieter gezahlt hat, von seinem Ehegatten und Mitmieter Erstattung des hälftigen Betrags verlangen. Für eine hiervon abweichende Beteiligungsverpflichtung an der Mietzahlung und somit eine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 1 BGB ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der sich darauf beruft.
2. Eine derartige anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass der wegen der Hälfte der Miete in Anspruch genommene Ehegatte während des verfahrensgegenständlichen Mietzeitraums an den anderen Ehegatten sowohl Trennungs- als auch Kindesunterhalt gezahlt hat, wenn bei der Unterhaltsberechnung weder die Mietzahlungen durch den Unterhaltsempfänger noch sein Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB berücksichtigt worden sind.

Die Parteien des Rechtsstreits waren miteinander verheiratet und haben sich im Januar 2015 getrennt, wobei der Antragsgegner. aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist. Beide Parteien haben die fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses zum 30.4.2015 erklärt, und die Antragstellerin hat bis zum Ablauf der Kündigungsfrist mit den beiden gemeinsamen Kindern in der Wohnung gelebt. Im Zeitraum Februar bis April 2015 hat die Antragstellerin die Nettomiete vollständig alleine gezahlt. Seit ihrem Umzug in eine kleinere Wohnung im Mai 2015 beläuft sich ihre Nettomiete auf noch 335 Euro monatlich. Während des Verbleibs der Antragstellerin in der Ehewohnung hat der Antragsgegner Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt gezahlt, wobei die Antragstellerun in dieser Zeit keine eigenen Einkünfte erzielt hat.

Der Antragsgegner wurde zur hälftigen Beteiligung an den Wohnkosten aufgefordert, ist dem aber nicht nachgekommen.

Das Oberlandesgericht hat in der Entscheidung zunächst hervorgehoben, dass bei der gemeinsamen Anmietung einer Wohnung durch Eheleute diese im Verhältnis zueinander grundsätzlich zu gleichen Teilen, also jeweils hälftig, haften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Und für das Vorliegen einer anderweitigen Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB sei derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der eine anteilige Haftung ablehne, hier also der Antragsgegner. Dazu wurde in dem Rechtsstreit nichts vorgetragen, und bei einer auf den Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist beschränkten Zeit der alleinigen Nutzung müsse deshalb von einer aufgedrängten Wohnsituation ausgegangen werden.

Abzuwarten bleibt das entsprechende Hauptsacheverfahren.

Der vorliegende Sachverhalt zeigt, dass sich die diversen Rechtsgebiete zum Teil überlagern und für eine umfassende anwaltliche Beratung eine Spezialisierung unbedingt notwendig ist.

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