Kein Verstoß gegen das Handy-Verbot bei Telefonieren mit abgeschalteten Motor

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, NJW 2015, 183) liegt kein Verstoß gegen das Handy-Verbot gemäß § 23 Abs.1 a, Abs.2 StVO vor, wenn der Motor des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Telefonats ausgeschaltet war. Insoweit ist auch nicht zwischen einem automatischen Ausschalten des Motors beim Anhalten des Fahrzeuges und einer bewussten manuellen Ausschaltung durch den Fahrzeugführer zu unterscheiden.

Durch die Vorschrift des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO soll gewährleistet werden, dass dem Fahrzeugführer beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stehen. Steht aber das Fahrzeug und ist der Motor nicht in Betrieb, fallen Fahraufgaben, wofür der Führer beide Hände benötigt, nicht an, wobei es keinen Unterschied macht, ob der Motor zuvor durch den Fahrer durch Betätigen der Zündung oder mit der Abbremsung bzw. dem Stillstand des Fahrzeugs automatisch abgeschaltet worden ist.

Während des Zeitraums, in dem das angehaltene Fahrzeug mit ausgeschalteten Motor steht, ist eine Beeinträchtigung der Fahraufgaben des Fahrzeugführers durch ein in den Händen gehaltenes Telefon deshalb nicht zu befürchten, da solche Aufgaben erst wieder bei einer erneuten Fahrtaufnahme anfallen können, die aber erfordert, dass zuvor der Motor wieder in Gang gesetzt wird (vgl. OLG Bamberg, NJW 2006, 3732; OLG Hamm, Beschl. v. 1.12.2005 – BeckRS 2006, 01391). Das Erfordernis eines erneuten Einschaltens des Motors ist aber auch gegeben, wenn dieser zuvor mittels einer Start-Stopp-Funktion des Fahrzeugs automatisch abgeschaltet worden ist. Der Umstand, dass bei einem Fahrzeug, das mit einer solchen Funktion ausgerüstet ist, der Motor sehr rasch, nämlich bereits durch eine Betätigung des Gaspedals wieder in Gang gesetzt werden kann, ändert nichts daran, dass der Motor zuvor außer Betrieb gesetzt und damit ausgeschaltet gewesen war und eine Fahrtaufnahme seine Wiedereinschaltung erfordert, wobei sich die Betätigung des Gaspedals durch den Fahrer als bewusste Einschaltung des zuvor ausgeschalteten Motors darstellt.

Die durch das Amtsgericht vorgenommene Auslegung von § 23 Abs. 1a S. 2 StVO, dass bei einem vor einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanzeige stehenden Kraftfahrzeug dem Ausschalten des Motors infolge einer Start-Stopp-Funktion keine Bedeutung beizumessen sei, stellt daher eine mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbare Ausdehnung der Bußgeldbewehrung zu Lasten des Betroffenen dar.

Ihre Ansprechpartner im Ordnungswidrigkeitenrecht sind Rechtsanwalt Dr. Thomas Krimmel, Fachanwalt für Strafrecht sowie Rechtsanwalt Sebastian Obermeier.

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