Strafrecht

Zwischenbilanz Strafverteidigung 2018

Mandanten kommen häufig mit hohen Erwartungen zu einem Strafverteidiger.

In der Regel wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil nach Auffassung der Staatsanwaltschaft zureichende tatsächliche Anhaltspunkte in Sinne des § 152 Abs.2 StPO für die Begehung einer Straftat bestehen, also ein sogenannter Anfangsverdacht vorliegt. Unter Umständen liegt auch bereits eine Anklageschrift vor, weil die Staatsanwaltschaft von einem hinreichenden Tatverdacht ausgeht, das heißt bei vorläufiger Beurteilung der Beweissituation eine spätere Verurteilung für wahrscheinlich hält.

Der Strafverteidiger trifft bei der Mandatsbearbeitung auf kriminalistische List der Ermittlungsbehörden aber auch auf Widerstände der Staatsanwaltschaft möglicherweise flankiert von emotional argumentierenden Opferanwälten und bisweilen auch auf Widerstände seitens der Richterbank.

Darüberhinaus kommt es vor, dass sich der Mandant ggf. selbst belastet hat oder Zeugenaussagen oder sonstige Beweismittel z.B. DNA-Spuren, Telefonmitschnitte, whatsapp-Kommunikation, beschlagnahmte Unterlagen etc. massiv gegen ihn sprechen.

Bei dieser Konstellation liegt es in der Natur der Sache, dass nicht immer alle Erwartungen erfüllt werden können. Es ist sicher sinnvoll, mit dem Mandanten ein Verteidigungsziel zu definieren, dass bei realistischer Bewertung der Prozeßsituation entspricht. Das wird zwangsweise oftmals auch eine Strafmaßverteidigung sein, wobei man auch hier wissen sollte, welche Ahndung für den Mandanten günstig / milde und welche zu hoch und unangemessen erscheint. Ein Anzeichen fragwürdiger Verteidigung ist immer Ziellosigkeit.

Umso schöner ist es, wenn man – vor allem in Verfahren bei denen für Mandanten buchstäblich Alles auf dem Spiel steht – einen Freispruch erhält.

Laut dem Bayerischen Landesamt für Statistik lag die Freispruchquote der abgeurteilten Verfahren bei Bayerischen Gerichten in den Jahren 2007 – 2016 zwischen 3,4 % und 4,2 %, also sehr sehr niedrig.

Hier diesbezüglich eine Zwischenbilanz 2018 unsere Kanzlei.

12.01.2018: Das Landgericht Regensburg verurteilt vier Angeklagte wegen eines Raubüberfalls in Sinzing nach 8 Verhandlungstagen zu Freiheitsstrafen zwischen sechs und acht Jahren. Der von Rechtsanwalt Dr. Thomas Krimmel vertretene fünfte Angeklagte wird freigesprochen!! Ihm blieb eine lange Haftstrafe erspart.
Hier geht’s zum entsprechenden Bericht des Bayerischen Rundfunks.

05.06.2018: Das Landgericht Deggendorf spricht nach 9 Verhandlungstagen den Betreiber und zwei Angestellte eines Pizzalieferservice vom Vorwurf der Vergewaltigung frei. Einer der Angeklagten wurde von Rechtsanwalt Dr. Thomas Krimmel vertreten. Bei einer Verurteilung wegen Vergewaltigung hätte die Mindeststrafe 2 Jahre betragen.
Hier geht’s zum entsprechenden Bericht in der Deggendorfer Zeitung.

19.07.2018: Das Amtsgericht Landshut stellt Strafverfahren gegen zwei Brüder wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ein. Einer der Angeklagten wurde von Rechtsanwalt Dr. Thomas Krimmel vertreten.
Hier geht’s zum entsprechenden Bericht in der Landshuter Zeitung.

30.07.2018: Das Landgericht Landshut spricht als Berufungsgericht einen von Rechtsanwalt Dr. Thomas Krimmel vertretenen Angeklagten frei, nachdem noch das Amtsgericht Landshut diesen wegen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten ohne Bewährung verurteilt hatte. Eine Presseartikel ist hier nicht vorhanden.

24.08.2018: Das Schöffengericht des Amtsgericht Passau spricht erstinstanzlich nach 5 Verhandlungstagen einen von Rechtsanwalt Dr. Thomas Krimmel vertretenen ortsansässigen Hausverwalter des Hochwasserhilfe-Betrugs und der Bedrohung frei. Das Schöffengericht ist berufen, alle Verbrechen sowie Vergehen abzuurteilen, bei denen die Straferwartung bei einer Freiheitsstrafe von zwei bis vier Jahren liegt.
Hier geht’s zum entsprechenden Bericht in der Passauer Neuen Presse.

Ihr Ansprechpartner in dieser Angelegenheit ist Rechtsanwalt Dr. Thomas Krimmel.

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