Zumutbarkeit der Verweisung auf Reparatur in einer freien Fachwerkstatt

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.4.2015 – Az.: VI ZR 267/14 entschieden: 1. Der Schädiger kann den Geschädigten gem. § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zu Grunde liegen (Bestätigung von Senat, NJW 2010, 2725 ) 2. Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer hat darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm benannte „freie Fachwerkstatt“ für die Reparaturen am Fahrzeug des Geschädigten ihre (markt-)üblichen, das heißt allen Kunden zugänglichen Preise zu Grunde legt (Bestätigung von Senat, NJW 2010, 2725). 3. Allein der Umstand, dass die fragliche „freie Fachwerkstatt“ mit dem Haftpflichtversicherer in Bezug auf Reparaturen von Kaskoschäden seiner Versicherungsnehmer vertraglich verbunden ist, lässt eine Verweisung auf sie nicht unzumutbar erscheinen.

Die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes zeigt wieder, dass Geschädigte, die ihre rechtlichen Interessen durch einen Anwalt wahrnehmen lassen, vielfach einen höheren Schadenersatz erhalten als Unfallopfer, die sich selbst um die Geltendmachung ihrer Ansprüche bemühen. Nur bei genauer Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist gewährleistet, dass der Unfallschaden zufriedenstellend reguliert wird. Ihr Ansprechpartner in dieser Angelegenheit ist Rechtsanwalt Sebastian Obermeier.

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