Verkehrsrecht/Strafrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 17.11.2015 –Az.: 11 BV 14.2738 auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Regensburg entschieden:

Nach einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB, die auf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss beruht, ist im Wiedererteilungsverfahren unabhängig von der bei der Verkehrsteilnahme gemessenen Blutalkoholkonzentration die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen.

Mit diesem Urteil änderte der Verwaltungsgerichtshof München seine Rechtsprechung in dieser Frage.

In dem Verfahren wollte die Klägerin die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B erreichen. Diese war ihr wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,28 Promille vom Amtsgericht entzogen worden. Das Strafgericht hatte zudem eine Sperre von drei Monaten angeordnet. Nach Ablauf der Sperre stellte die Klägerin ihren Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

Nach Auffassung des Gerichts ist folgendes maßgeblich:

Fahrerlaubnisrechtlich reicht nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 und Buchst. b und c FeV die Tatsache allein, dass jemand einmaligen (fahrerlaubnisrechtlichen) Alkoholmissbrauch unterhalb des Schwellenwerts des § 13 Satz 1 Nr. Nr. 2 Buchst. c FeV, also unter 1,6‰ BAK oder 0,8 mg/l AAK, betrieben hat, ohne das Hinzutreten von Zusatztatsachen, die das Trennungsvermögen in Frage stellen, nicht, um von einer Ungeeignetheit auszugehen oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen. Strafrechtlich ist hingegen seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 1990 (BGH Az.: 4STR29790 4 StR 297/90 - NJW 1990, 2393) die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs (Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB oder Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. S 1 Nr.1 Buchst. a StGB) in der Regel zu entziehen, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber mit einer BAK ab 1,1‰ ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt (absolute Fahrunsicherheit). Darüber hinaus wird auch bei einer relativen Fahrunsicherheit, d. h. bei einer BAK von 0,3‰ oder mehr in Verbindung mit einem alkoholbedingten Fahrfehler, die Fahrerlaubnis entzogen. Weiter verschärft wird der Wertungswiderspruch durch die strafrechtlich angeordnete Fiktion des § 69 Abs. 2 StGB, wonach der Täter bei einer der in der Vorschrift genannten Straftaten in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, und dadurch, dass das Strafgericht in diesen Fällen die angenommene Ungeeignetheit nicht weiter zu begründen hat ,vgl. 267 Abs.6 Satz 2 StPO.

Die Entscheidung setzt sich sehr eingehend mit der Alkoholproblematik bei Fahrten mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille auseinander. Rechtsdogmatisch zeigt sich, dass die Rechtsprechung den Führerschein als „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ behandelt und die Anforderungen an die Fahrzeugführer nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten.

Sollten Sie betroffen sein oder Rechtsauskunft benötigen, sind Ihre Ansprechpartner in dieser Angelegenheit Rechtsanwalt Sebastian Obermeier sowie Rechtsanwalt Dr. Thomas Krimmel, Fachanwalt für Strafrecht.

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