Untersagung der Vermittlung von Beförderungen durch die App „Uber Pop“

Das OVG Hamburg hat mit Beschluss vom 24.9.2014 – 3 Bs 175/14 entschieden:- 1. Das Personenbeförderungsgesetz ist auf die unter der Applikation „uber pop“ betriebene, vom Unternehmer als „Vermittlung privater Fahrten“ bezeichnete Tätigkeit anwendbar. Dabei handelt es sich im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes um entgeltliche Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr, die nicht genehmigungsfähig ist. 2. Ein auf die ordnungsrechtliche Generalklausel des § 3 Abs. 1 HmbSOG gestütztes Verbot der Personenbeförderung mit dem „Geschäftsmodell“ „uber pop“ verstößt nicht gegen Art.12 Abs. 1 GG. Es sprechen überragende Interessen der Allgemeinheit dafür, dass Gelegenheitsverkehr zur Personenbeförderung jedenfalls dann nicht genehmigt wird, wenn der Unternehmer für die gewerbliche Nutzung nicht versicherte Fahrzeuge einsetzt und das Entrichten von Einkommensteuern und Sozialabgaben für die Fahrer sowie von Umsatzsteuern für die Entgelte in dem Geschäftsmodell des Unternehmers nicht vorgesehen sind.

Nach der Entscheidung des Gerichts unterfällt die Geschäftstätigkeit der Uber-Betreiber dem Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), also besonderem Wirtschaftsverwaltungsrecht. Nach § 1 Abs. 1 PBefG unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen den Regelungen des PBefG. Eine Ausnahme gilt dann, wenn es um Beförderungen geht, bei denen das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt. Das sei bei den von Uber vermittelten Fahrten jedoch nicht der Fall. Das von Uber praktizierte Geschäftsmodell wird vom Gericht als nicht mit Taxen- und Mietwagenverkehr vergleichbar und damit nicht genehmigungsfähig angesehen.

Ihr Ansprechpartner in dieser Angelegenheit ist Rechtsanwalt Sebastian Obermeier.

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