AGB eines Stromlieferanten unwirksam!
Amtsgericht Landshut, Az.: 1 C 1385/14

Ein Stromanbieter hatte um neue Kunden mit einer „Preisgarantie: 12 Monate“ sowie einem „Bonus: 25% inkl.“ geworben. Im „Kleingedruckten“ der Vertragsbestätigung verwies dieser Lieferant darauf, dass „Preisgarantie, Boni, etc. gemäß Allgemeine Stromlieferbedingungen“ gelten sollten. Voraussetzung für alle Preise sollte sein, dass der Kunde für 12 Monate seinen Stromverbrauch innerhalb eines bestimmten „Paketumfangs“ hält.

Ein Kunde ließ sich nun zwölf Monate lang von diesem Lieferanten beliefern, zum Ablauf des ersten Bezugsjahres kündigte er. Da der abgelesene Stromverbrauch in diesem Jahr eindeutig unterhalb des „Paketumfangs“ lag, was der Stromlieferant auch bestätigte, erwartete der Kunde den Bonus bei der Schlussrechnung. Dieser Bonus erschien aber in der Schlussrechnung des Stromanbieters zum Ende des Verbrauchsjahres nicht.

Als der Kunde nun den Bonus einforderte, verwies der Stromlieferant auf seine AGB. Diese habe der Kunde angeblich schon auf der Onlineseite des Stromvergleichsportals akzeptiert, indem er dort einen Haken in einem Kästchen gesetzt habe, durch den er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Stromlieferanten anerkennt. In den AGB habe der Stromlieferanten nun geregelt, dass u.a. die Belieferung von

„Entnahmestellen mit Münzzählern, Chipkartenzählern, Wandlern und Doppel- oder Mehrfachtarifzählern"

ausgeschlossen sei. Der Stromanbieter behauptete nun sogar, vom Kunden bei Vertragsschluss arglistig getäuscht worden zu sein, weil der Kunde die ganze Zeit in seinem Haushalt einen Zähler mit Hoch- und Niedertarif gehabt habe.

Mit dieser Argumentation hatte der Stromanbieter vor dem Amtsgericht Landshut, Az.: 1 C 1385/14, keinen Erfolg. Das Amtsgericht Landshut kam zu der Entscheidung, dass der Stromanbieter sich nicht auf diese Klausel berufen kann. Die Klausel ist gem. § 305 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden, weil sie so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihr nicht zu rechnen brauchte. Der Anschluss eines Haushalts mit einem Doppeltarifzähler entspricht - jedenfalls in der Region des Kunden - einer normalen Ausstattung eines Haushalts. Da der Stromanbieter keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen habe, dass in der Werbung oder in den Vorverhandlungen eine Differenzierung hinsichtlich der Tarifzähler vorgenommen werden sollte, musste und konnte der Kunde mit einem vertraglichen Ausschluss der Belieferung seines Haushalts gerade nicht rechnen.

Der Vertrag war daher nach den Vertragsbedingungen zu erfüllen, die ohne diese unwirksame Klausel noch bestehen bleiben, also insbesondere auch mit dem vom Stromanbieter beworbenen Bonus. Diesen musste der Stromanbieter daher an den Kunden rückvergüten.

Sollten Sie betroffen sein und eine rechtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche wünschen, wenden Sie sich an Rechtsanwalt Klaus Kitzinger.

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