Weiteres BGH-Urteil zur Erstattung von Bearbeitungsgebühren bei Krediten – Zinsen als „Zugabe“!

Nach den Urteilen des BGH zur Erstattung von rechtswidrigen Bearbeitungsgebühren bei Krediten sahen sich viele Banken und Sparkassen den Rückforderungen ausgesetzt. Dass in diesem Zusammenhang auf die Verjährung der Erstattungsansprüche aufzupassen ist, haben wir bereits in einem früheren Beitrag dargestellt. Zahlt eine Bank nun - ob innerhalb oder außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens - die zu Unrecht erhobene Bearbeitungsgebühr zurück, kann es für den Kunden nochmals interessant werden. Denn die Banken müssen nicht nur die reinen Bearbeitungsgebühren erstatten, sondern der Kunde hat noch dazu einen Anspruch auf eine Verzinsung.

Auch dazu hat der BGH im Urteil vom 28.10.2014, Az.: XI ZR 248/13, eine klare Entscheidung getroffen. Der Kunde kann Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Besonders interessant ist, dass diese Verzinsung schon ab dem Datum der Zahlung bzw. des Einbehalts der Bearbeitungsgebühr durch die Bank verlangt werden kann. Grund dafür ist, dass der BGH den Anspruch auf Verzinsung nicht als einen Verzugsschaden begründet, sondern als einen Anspruch des Kunden auf Nutzungsersatz nach § 818 Abs. 1 BGB. Der BGH hat in dem angegebenen Urteil darauf hingewiesen, dass der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB zwar grundsätzlich auf die Herausgabe der vom Leistungsempfänger tatsächlich gezogenen Zinsen beschränkt ist. Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie dem Kunden als Nutzungsersatz herausgeben muss.

Die Entscheidung ist nicht nur deswegen interessant, weil die Banken ihre Kunden oft mit der Erstattung der Bearbeitungsgebühr schon „abspeisen“ wollen. Auch bei den Instanzgerichten scheint die BGH-Entscheidung noch nicht vollständig angekommen zu sein. Es kann nach unseren Erfahrungen passieren, dass die Gerichte - zu Unrecht- verlangen, dass wegen der Verzinsung in der Klage der Zeitpunkt dargelegt wird, ab dem die Bank mit der Rückzahlung in Verzug gekommen ist. Darauf kommt es aber nach dem Urteil des BGH gar nicht an!

Fazit: Der Kunde hat nicht nur einen Anspruch auf Erstattung der rechtswidrigen Bearbeitungsgebühr, sondern auch auf eine Verzinsung. Da die Verzinsung bereits mit dem Datum der Zahlung bzw. des Einbehalts der Bearbeitungsgebühr durch die Bank beginnt und eine Verzinsung in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz angemessen ist, kann zur Erstattung der reinen Bearbeitungsgebühr über mehrere Jahre hinweg noch ein ganz ansehnlicher Zinsaufschlag als „Zugabe“ dazukommen.

Sollten Sie betroffen sein und eine rechtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche wünschen, wenden Sie sich an Rechtsanwalt Klaus Kitzinger.

Rennweg 119 a | 84034 Landshut | Telefon: 0871/965530 | Telefax: 0871/9655320 | Email: info@rae-la.de