AG Landshut: Kosten einer LASIK- Operation sind von der Privaten Krankenversicherung zu erstatten


Es gehört heute zum medizinischen Standard, dass LASIK - Operationen (Augenlasern) als Verfahren zur Korrektur von Kurzsichtigkeit, Weitsichtigkeit und Hornhautverkrümmung erfolgreich durchgeführt werden. Noch immer wird jedoch von Privaten Krankenversicherungen (PKV) die Kostenübernahme häufig abgelehnt. Als Begründung geben die Versicherungen an, dass die medizinische Notwendigkeit dieser Operation nicht gegeben sei.

Tatsächlich war die Rechtsprechung in der Vergangenheit nicht einheitlich. Versicherte konnten sich schon seit dem Jahr 2006 auf ein Urteil des Landgerichts Dortmund vom 05.10.2006, Az.: 2 S 17/05, stützen. Später hat dann auch das Landgericht Frankfurt/Oder im Urteil vom 02.10.2012, Az.: 6 a S 198/11, zugunsten des Versicherten entschieden.

Dieser Linie hat sich nun auch das Amtsgericht Landshut im Urteil vom 13.11.2015 angeschlossen. Auch das Amtsgericht Landshut hat die medizinische Notwendigkeit einer LASIK - Operation bejaht. Das Gericht hat grundsätzlich die Bewertung der Kommission für refraktive Chirurgie (KRC) herangezogen, deren Richtlinien eine LASIK - Operation als wissenschaftlich anerkanntes Verfahren anerkennen. Bei der LASIK - Behandlung handelt es sich nach Auffassung des Amtsgerichts Landshut um eine medizinisch notwendige Behandlung, die dazu in der Lage war, die mit der Fehlsichtigkeit einher gehenden Symptome aufzuheben. Die Fehlsichtigkeit, die vor dem Eingriff bei dem Kläger diagnostiziert worden war, bewegte sich in dem Bereich, in dem eine LASIK - Behandlung nach den Richtlinien der KRC als indiziert eingestuft wird. Auf die Frage, ob die Sehschärfe, die bei dem Kläger sich nunmehr eingestellt hat, auch mit einer Korrektur durch eine Brille oder Kontaktlinsen zu erreichen gewesen wäre und ob die Brille oder Kontaktlinsen vom Kläger vertragen werden, kam es dem Amtsgericht Landshut nicht an.

Bemerkenswert an dem Verfahren und dem Urteil ist, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige sogar einen strengeren Maßstab zugrunde legte. Das Amtsgericht hat sich davon jedoch nicht leiten lassen und ausgeführt, dass ein derart enges Verständnis der Notwendigkeit einer Heilbehandlung, welches offenbar der gerichtlich bestellte Sachverständige pflegt, dem Versicherungsvertrag nicht zugrunde gelegt werden kann. Vielmehr sind Behandlungen bereits dann als medizinisch notwendig einzustufen, wenn basierend auf einer hinreichenden Diagnose eine adäquate Therapie angewandt wird, d.h. der eingeschlagene Weg nach wissenschaftlichen Maßstäben als vertretbar eingestuft werden kann und die Behandlung sich empirisch bewährt hat. Dies hat das Amtsgericht Landshut im zu entscheidenden Fall bejaht.

Im Ergebnis wurde die PKV also verpflichtet, dem Versicherten die Heilbehandlungskosten für die Laserbehandlung der Augen zu erstatten. Sollten Sie betroffen sein und eine rechtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche wünschen, wenden Sie sich an Rechtsanwalt Klaus Kitzinger.

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