Verhaltensregeln bei Hausdurchsuchungen

Eine Hausdurchsuchung kommt für den Betroffenen in der Regel aus heiterem Himmel. Sie dient der Staatsanwaltschaft, der Steuerfahndung oder dem Zoll zur Beschaffung von Beweismitteln. Eine Durchsuchung kann deswegen jeden treffen, in dessen Wohn-oder Geschäftsräumen die Ermittlungsbehörden Beweismaterial aufzufinden glauben, nicht nur den Beschuldigten selbst, sondern auch unbeteiligte Dritte. Das können auch Rechtsanwälte, Steuerberater, Banken oder selbst Behörden sein. Auch viele Prominente wie Klaus Zumwinkel, Verona Pooth, Alice Schwarzer, Christian Wulff, Uli Hoeneß oder unlängst Sebastian Edathy haben schon Durchsuchungsmaßnahmen miterleben müssen. Gerade weil der Betroffene meist unvorbereitet, völlig überrascht und überrumpelt angetroffen wird (Ermittler erscheinen gerne in den frühen Morgenstunden), ist es sicher von Vorteil einige Verhaltensregeln an der Hand zu haben.

Wenn Sie von einer polizeilichen Durchsuchungsmaßnahme betroffen sind, sollten Sie folgendes beachten:  

1. Auch wenn es in der Situation schwer sein mag: Bewahren Sie Ruhe! Leisten Sie keinen Widerstand bei der Durchsuchung. Die Polizei kann sich notfalls auch gewaltsam Zutritt verschaffen und die Beweismittel beschlagnahmen. Zudem riskieren Sie, dass man Ihnen, falls Sie die Durchsuchungsaktion behindern, eine Verdunklungsabsicht unterstellt und ggf. gegen Sie ein Verfahren wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte einleitet. Behindern Sie deswegen bei der Durchsuchungsaktion die Beamten nicht. Es bringt Ihnen nichts, allenfalls Nachteile.

2. Informieren Sie – wenn möglich – unverzüglich oder gegebenenfalls nach Ablauf nach Ablauf einer verhängten Kontaktsperre die Geschäftsleitung/ Rechtsabteilung.

3. Lassen Sie sich von allen Beamten die Dienstausweise vorlegen. Notieren Sie Namen, Dienststelle, Dienstbezeichnung und Telefonnummern.

4. Verlangen Sie den richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu sehen und lesen Sie diesen sorgfältig durch! Stellen Sie anhand des Durchsuchungsbeschlusses fest, in welcher Rolle Sie durchsucht werden:

als Beschuldigter gemäß § 102 StPO oder
als unbeteiligter Dritter gemäß § 103 StPO

Wenn Sie als Beschuldigter aufgesucht werden, entnehmen Sie den konkreten Tatvorwurf der Begründung des Durchsuchungsbeschlusses. Sollte Sie als Dritter durchsucht werden, muss der Beschluss auch Angaben enthalten, weswegen die Ermittlungsbehörden davon ausgehen, dass sich die gesuchten Unterlagen oder Gegenstände bei Ihnen befinden. Zudem kann dem Beschluss auch entnommen werden, welche Räume durchsucht werden dürfen und nach welchen Unterlagen oder Gegenständen gesucht wird. Eine Durchsuchung ist schon rechtswidrig, wenn der Beschluss älter als sechs Monate ist (vgl. BVerfGE 96, 44). Wenn die Beamten keinen Durchsuchungsbeschluss mit dabei haben und vorzeigen können, so fragen Sie direkt, wieso denn Gefahr im Verzug sei und ob ein Richter oder Staatsanwalt telefonisch befragt wurde. Wenn dies nicht geschehen ist, fragen Sie die Beamten, weshalb nicht, obwohl dies höchstrichterlich durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verlangt wird.

5. Verlangen Sie vom Leiter der Durchsuchung, dass er Sie über Ihre Rechte aufklärt. Sie haben einen Anspruch darauf.

6. Holen Sie Ihren Anwalt bzw. einen Strafverteidiger zu Hilfe. Sie haben das Recht dazu, mit einem Anwalt zu sprechen. Bestehen Sie deswegen darauf, umgehend mit einem Rechtsanwalt telefonieren zu dürfen. Sie erreichen unsere Kanzlei zu den üblichen Bürozeiten unter 0871 965 530. In Notfällen außerhalb der Bürozeiten unter 0160 5525755, sprechen Sie bitte auf jeden Fall auf die Mailbox. Sie werden dann umgehend zurückgerufen. Falls Sie wider Erwarten niemanden erreichen, kontaktieren Sie den örtlichen Verteidigernotruf. Sie sollten höflich, aber bestimmt darauf insistieren, dass die Beamten mit der Durchsuchung so lange warten, bis Ihr Anwalt eintrifft.

7. Grundsätzlich kann zwar niemand dazu gezwungen werden, mit den Ermittlungsbehörden aktiv zu kooperieren. Unter Umständen kann dies jedoch sinnvoll sein. Werden Unterlagen und Gegenstände freiwillig herausgeben, kann dadurch oftmals vermieden werden, dass die Wohnung oder das Büro auf den Kopf gestellt wird und eventuell belastende Zufallsfunde erfolgen!

8. Äußern Sie sich nicht zur Sache! Machen Sie unbedingt von Ihrem gesetzlichen Schweigerecht Gebrauch. Geben Sie bei einer Befragung ausschließlich Angaben zur Person ab, d.h. Vor- und Nachnamen, Geburtsnamen, Ort und Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort und Staatsangehörigkeit. Mehr nicht, auch nicht Angaben zum Einkommen ! Sagen Sie vor allem nichts zum Sachverhalt, auch wenn Sie den Wunsch verspüren sollten, sich bei einer vertrauenswürdigen Person auszusprechen. Rechnen Sie sowohl mit freundlichen Ermittlungsbeamten als auch mit Versuchen, Sie in der Stress-Situation unter Druck zu setzen. Auch wenn Ihnen Ermittlungsbeamte glauben machen wollen, Sie könnten durch eine sofortige Aussage das gesamte Verfahren bzw. jedenfalls das Strafmaß positiv beeinflussen, indem Sie bei der Aufklärung mitwirken, bleiben Sie standhaft und schweigen Sie auf jeden Fall zur Sache. Sie haben das Recht zu schweigen und das nutzen Sie bitte. Die Inanspruchnahme des gesetzlichen Schweigerechts darf niemals zu irgendwelchen nachteiligen Konsequenzen führen.

9. Unterschreiben Sie nichts! Am Ende der Durchsuchung gibt es ein Protokoll über die beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände, welches Sie unterschreiben sollen. Damit sollen Sie bestätigen, dass Sie die Unterlagen freiwillig herausgegeben haben. Kreuzen Sie hier unbedingt „nein“ an. Widersprechen Sie sowohl der Durchsuchung als auch, dass Sie die Unterlagen freiwillig herausgeben haben, und bestehen Sie auf einer Beschlagnahme. Sonst kann später die Rechtmäßigkeit der Mitnahme der Beweismittel nur schwer angefochten werden.

10. Bitten Sie die Beamten von Steuerfahndung/Polizei und Staatsanwaltschaft, mit Ihnen in Räumlichkeiten zu gehen, die dem allgemeinen Kundenverkehr nicht zugänglich sind, so dass der Geschäftsbetrieb so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.

11. Bitten Sie die Beamten, mit den Durchsuchungsmaßnahmen erst dann zu beginnen, wenn ein Rechtsanwalt bzw. das zuständige Mitglied der Geschäftsabteilung erschienen ist.

12. Sofern einige Unterlagen beschlagnahmefrei sein könnten, wirken Sie darauf hin, dass diese in versiegelter Form mitgenommen werden.

13. Verlangen Sie nach Beendigung der Durchsuchung ein detailliertes Verzeichnis der beschlagnahmten Beweismittel. Rechtsanwalt Dr. Thomas Krimmel, Fachanwalt für Strafrecht, übernimmt Ihre Vertretung und Verteidigung in Bußgeldverfahren, Führerscheinangelegenheiten und in Strafverfahren, einschließlich Wirtschafts-, Steuer-, Verkehrs-, Betäubungsmittel- und Jugendstrafrecht.