Verhaltensregeln bei polizeilichen Vernehmungen

Wer eine Vorladung von der Polizei erhält, sollte immer vorsichtig sein. Als allererstes gilt es zu prüfen, ob man als „Beschuldigter“ oder als „Zeuge“ einbestellt wurde.

In beiden Fällen sollte man wissen, dass es – anders als bei einer gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Ladung – keine Pflicht zum Erscheinen gibt. Eigentlich reicht es aus, ohne Angaben von Gründen mitzuteilen, dass man nicht erscheinen wird.

In beiden Fällen, egal ob als Beschuldigter oder als Zeuge, kann eine Aussage extrem negative Auswirkungen mit sich bringen. Für einen Beschuldigten liegt die Gefahr der Selbstbelastung auf der Hand, man sollte daher tunlichst vermeiden, sich unnötig durch unüberlegte, missverstandene Aussagen zum Beweismittel gegen sich selbst machen zu lassen. Für einen Zeugen besteht dagegen die Gefahr, dass er plötzlich inmitten der Vernehmung nicht nur danach befragt wird, was andere begangen haben, sondern, gegebenenfalls subtil und unbemerkt, unvermittelt nach eigenen möglichen Tatbeiträgen und sich plötzlich einer förmlichen Belehrung als Beschuldigter gegenübersieht.

Deshalb gilt: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Die Position des beschuldigten Mandanten wird im Ermittlungsverfahren am besten durch folgende Vorgehensweise gestärkt. Es sollte ein echter Strafverteidiger eingeschaltet werden. Dieser wird dem Mandanten klarmachen, dass das Wahlrecht auszusagen oder – zumindest vorerst – zu schweigen, ein verfassungsmäßig und strafprozessual garantiertes Recht ist und die Inanspruchnahme dieses Rechts niemals zu irgendwelchen nachteiligen Konsequenzen führen darf. Der Verteidiger wird sich zunächst der Informationsbeschaffung widmen und bei der Staatsanwaltschaft Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen und nach deren Erhalt und deren Erörterung mit dem Mandanten unter Berücksichtigung des Inhalts der Ermittlungsakte einen durchdachten und sorgfältig ausgearbeiteten Verteidigerschriftsatz entwerfen. Ein solcher Schriftsatz verdient immer den Vorzug vor einer Vernehmung durch die Polizei. Der Verteidiger formuliert hier die Stellungnahme und nicht der vernehmende Polizist in seiner Eigenschaft als Strafverfolger. Der Mandant wird nicht dem psychologischen Druck einer Vernehmungssituation ausgesetzt. Im Übrigen macht der Mandant hier keine Aussagen sozusagen „ins Blaue hinein“, sondern ist informiert. Der Beschuldigte vermeidet, dass er zu einem Sachverhalt einvernommen wird, hinsichtlich dessen er mangels Kenntnis der Ermittlungsergebnisse nicht über denselben Wissensstand verfügt wie der polizeiliche Vernehmungsführer. Durch die Einschaltung eines Verteidigers ist sichergestellt, dass der Mandant nicht nur genau weiß, was ihm konkret zu Last gelegt wird, sondern auch welche Aussagen andere Beteiligte des Ermittlungsverfahrens gegen ihn abgegeben haben.

Falls man sich dennoch entschlossen hat, einer Vorladung zu einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung Folge zu leisten, ist es hilfreich folgendes zu wissen: Einem Beschuldigten muss nicht nur allgemein, sondern konkret der Tatvorwurf eröffnet werden, man darf und soll in Bezug auf die Tatbeschreibung auch ruhig nachfragen. Ein Beschuldigter ist zudem darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz frei steht sich zum Sachverhalt äußern oder nicht und er schon vor der Vernehmung einen frei zu wählenden Verteidiger befragen darf. Er hat lediglich die sogenannten Pflichtangaben zu machen, d.h. der er muss den Vor-, Familien- und Geburtsnamen, den Geburtsort und –tag, den Familienstand, die ladungsfähige Adresse und die Staatsangehörigkeit bekanntgeben.

Auch bei einer Aussage als Zeuge stehen Rechte zu. Der Zeuge ist über Zeugnisverweigerungsrechte und Auskunftsverweigerungsrechte zu belehren. Sie sollen verhindern, dass der Zeuge sich selbst oder nahe Angehörige belastet. Auch für bestimmte Berufsgruppen gibt es Zeugnisverweigerungsrechte. Jeder Zeuge hat im Übrigen das Recht, sich eines anwaltlichen Beistandes zu bedienen, der auch bei seiner jedenfalls richterlichen Vernehmung grundsätzlich mit anwesend sein darf. Der Vernehmungsbeistand besitzt ein (zumindest teilweises) Akteneinsichtsrecht in die Ermittlungsakte. Als Beistand wird der Anwalt den Zeugen beraten und sofort eingreifen, falls unzulässige Fragen gestellt werden oder die Gefahr der Selbstbelastung sich aus der Beantwortung einer Frage ergibt.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Krimmel, Fachanwalt für Strafrecht, übernimmt Ihre Vertretung und Verteidigung in Bußgeldverfahren, Führerscheinangelegenheiten und in Strafverfahren, einschließlich Wirtschafts-, Steuer-, Verkehrs-, Betäubungsmittel- und Jugendstrafrecht.