Auszug „nur gegen Geld“: Anwaltsbeteiligung an Erpressungshandlung des räumungsverpflichteten Pächters
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 10.6.2015, Az.: 2 U 201/14 entschieden:

Die Forderung unstreitig nicht geschuldeter Vermögensvorteile als Voraussetzung für die unstreitig geschuldete Räumung und Herausgabe eines Mietobjekts kann eine Erpressung des Vermieters durch den Mieter sowie seine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begründen. Die auf Grund dessen getroffene Vereinbarung über die Gewährung der geforderten Vermögensvorteile kann wegen widerrechtlicher Drohung anfechtbar sein, wenn durch die Ankündigung, das Mietobjekt ansonsten nicht herauszugeben, für den Vermieter eine Zwangslage geschaffen wurde. Das Verfassen des Anwaltsschreibens, in dem die unberechtigte Forderung erhoben wird, kann als Beteiligung des Rechtsanwalts an dieser Handlung und demzufolge zu seiner Mithaftung auf Erstattung der seitens des Mieters erlangten Vermögensvorteile führen.

Die vorgenannte Entscheidung zeigt auf, dass neben mietvertraglichen Besonderheiten im Räumungsprozess auch im Zivilrecht das Strafrecht zur Anwendung kommen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist sowohl die Geltendmachung unberechtigter Forderungen mit der Androhung einer Strafanzeige als auch die Geltendmachung „verdächtig“ erscheinender Forderungen strafrechtlich nicht unbedenklich.

Durch die Berufsausübung als Sozietät können wir ein breites Spektrum an Rechtsgebieten abdecken. Die Ansprechpartner in den vorliegenden Rechtsgebieten sind Rechtsanwalt Dr. Thomas Krimmel, zugleich Fachanwalt für Strafrecht sowie Rechtsanwalt Oliver Wunsch, zugleich Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumrecht.

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