Keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis 7 ½ Monate nach dem Tattag

Nach einer Entscheidung des Landgerichts München I, Az.: 2 Qs 12/14 ist eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ungefähr 7 ½ Monate nach der Tat als unverhältnismäßig anzusehen, wenn seit der Tat seitens der Strafverfolgungsbehörden keine weiteren Ermittlungen durchgeführt wurden. Verfahren, in denen eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Frage kommt, sind aus Gründen der Verhältnismäßigkeit tunlichst zu beschleunigen. Ein Verstoß gegen dieses Beschleunigungsverbot kann zur Unverhältnismäßigkeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis führen (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 2005, 402).

Mit zunehmender zeitlicher Distanz zwischen Tatgeschehen und dem Zeitpunkt des vorläufigen Entzuges der Fahrerlaubnis sind erhöhte Anforderungen an die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz der Allgemeinheit einerseits und dem Interesse des Fahrerlaubnisinhabers an der uneingeschränkten Nutzung seiner Fahrerlaubnis andererseits zu stellen.

Dabei war vorliegend zu berücksichtigen, dass die Tat bereits am 26.03.2013, also vor fast einem Jahr nach der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis, begangen worden ist. Bis die erforderlichen Beweismittel zur Verfügung standen, die die dringende Annahme begründeten, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird war somit bereits ein erheblicher Zeitraum verstrichen. Durch die Tat ist zwar ein erheblicher Fremdsachschaden eingetreten, jedoch sind in der Tat - über die Verwirklichung des Straftatbestands des unerlaubten Entfernens vom Unfallort hinaus - keine gravierende, weitere erschwerend hinzukommende Umstände in der Person des Beschuldigten oder im Rahmen der konkreten Tatbegehung hinzugetreten, die zu der Beurteilung führen müssten, dass das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der Schutz der Allgemeinheit das Interesse des Beschuldigten an der Teilnahme am Straßenverkehr überwiegt und es so geboten erscheinen ließen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufrecht zu erhalten.

Ihr Ansprechpartner in dieser Angelegenheit ist Rechtsanwalt Dr.Thomas Krimmel, Fachanwalt für Strafrecht.

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