Prüfungspflicht des Bauunternehmers

In einem vor dem Landgericht Landshut anhängigen Fall spielte ein immer wiederkehrendes Thema im Baurecht eine Rolle, nämlich die Prüfpflicht des Bauunternehmers.

Im Freibereich vor einem alten Haus hatte der Bauunternehmer als Teil seiner Leistung auf einer bestehenden Treppe mit einem Fliesenbelag einen neuen „Steinteppich“ angebracht. Auf diesem zeigten sich dann Mängel, die ein gerichtlicher Sachverständiger im Gutachten eindeutig bestätigt hat.

Der Bauunternehmer warf nun den letzten „Rettungsanker“: Nicht eine fehlerhafte Verarbeitung durch ihn, sondern eine Vorschädigung des Untergrunds hätten die Mängel verursacht.

Das konnte freilich keinen Erfolg haben. In der Gutachtensergänzung bestätigte der Sachverständige zum einen Ausführungsfehler durch den Bauunternehmer. In den Bereichen, in denen sich der neue Belag ablöste, hatte dieser nämlich keine ausreichende Haftung auf der Fliesenoberfläche hergestellt. Dafür musste der Bauunternehmer also auf jeden Fall einstehen.

In den übrigen Bereichen, in denen sich die Fliesen selbst ablösten, war auch nicht bewiesen, dass der Bestandsuntergrund mangelhaft war. Denn hier blieb nach Ausführungen des Sachverständigen noch die Möglichkeit, dass auch diese Schädigung erst durch den neuen Belag verursacht wurde.

Wichtiger sind aber die weiteren Erkenntnisse aus dem Gutachten. Man kann diese wie folgt zusammenfassen: Ein Bauunternehmer, der mit seiner Leistung auf die Vorleistung eines anderen Unternehmers, oder auf einen Bestand aufbaut, muss diese auf die Eignung hin intensiv prüfen. Er könnte nur dann frei werden von einer Haftung für Mängel, wenn er trotz Erfüllung seiner Prüfpflicht die Ungeeignetheit der Vorleistung, des Bestandsuntergrunds usw. nicht erkennen konnte. Bei Bedenken muss er diese dem Auftraggeber anzeigen.

Im konkreten Fall hätte sich die Prüfpflicht jedenfalls darauf bezogen, den bestehenden Untergrund daraufhin zu überprüfen, ob dieser für die vorgesehene Maßnahme geeignet ist. Der Bauunternehmer musste sich also sicher sein, dass der Fliesenuntergrund, den er zu bearbeiten hatte, geeignet war, seine Leistung (den Steinteppich) dauerhaft mangelfrei zu tragen. Diese gebotene Prüfung hat der Bauunternehmer unterlassen bzw. konnte sie nicht nachweisen.

Nachdem der Sachverständige auch noch ausgeführt hat, dass er unabhängig davon den vom Bauunternehmer ausgeführten Steinteppich generell für ungeeignet im „bewitterten Freibereich“ hält, blieb für eine Freizeichnung des Bauunternehmers von seiner Mängelhaftung keinerlei Raum mehr. Im Ergebnis blieb also seine Mängelhaftung bestehen.

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